- 65 - 1198 Juli 27. Lateran. 6 Kal. Aug. p. a. 1. Papst Innocenz III. bestätigt dem Abte Peter von Premontre, sowie den andern Achten und Kanonikern dieses Ordens ihre Rechte und Exemtionen, erklärt alle Ordensklöster dem Mutterkloster zu Premontre unterworfen, verpflichtet die Achte, dort die Generalkapitel zu besuchen, welches letztere auch befugt sein soll, einen unnützen und schädlichen Abt abzusetzen, ohne dass ein Bischof oder Prälat, wenn er nicht besondere geistliche Vollmacht vorwiese, diesen Urtheilsspruch mildern dürfte. Neugewählte Aebte sind zwar dem Diöcesane zu präsentiren, aber wenn sie obgleich mehrmals präsentirt, dessen Bestätigung nicht zu erlangen vermögen, sollen sie doch ihr Amt antreten unter der Voraussetzung, durch Vermittelung des Generalkapitels oder des Papstes noch nachträglich die Bestätigung zu erlangen. Keine geistliche Person soll für Chrisma oder dergl. bei der Weihe oder dem Begräbniss eines Abtes einen Lohn oder für das Hinführen an seinen Wohnort die Stellung eines Pferdes ([pro] deducendo in sedem suam palefridum) beanspruchen, noch der Andere Solches geben, weil sonst Beide, der Verlangende, wie der Gebende der Simonie sich schuldig machen; bei Streitigkeiten, die in Folge der Abtswahl entstanden, soll der Abt des Mutterklosters und dessen Mitäbte den Streit definitiv entscheiden. Die Mutterkirche von Premontre soll alljährlich durch die drei ersten Aebte (von Laon, Floreff und Luissy) visitirt werden, und ihren Anordnungen soll eventuell das General-Kapitel Nachdruck verschaffen. Jene drei Aebte sollen auch bei der Wahl eines neuen von Premontre Theil nehmen. Niemand darf canonici oder conversi der Pramonstratenser ohne Erlaubniss ihrer Aebte aufnehmen oder bei sich behalten. Keine Kirche des Ordens darf zu einem ändern Bekenntnisse (ad aliam professionem) übertreten. Si ,que vero eccle canorum alterius ord. ad ordem vrum, venerint, ad ecclam vri. ord. habeant sine refragacione respectum, in qua verum noscuntur ordinem assumpsisse. Ein Streit über Temporalien zwischen verschiedenen Klöstern des Ordens soll nicht ausserhalb des Ordens entschieden werden und Appellation soll nicht gestattet sein. Or. P. A. Vinc. 3. Druckorte bei Potthast reg. pont. No. 334. Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1884; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 1: Bis zum Jahre 1250. Herausgegeben von Colmar Grünhagen. |